Die EU-Datenschutz-Grundverordnung bringt neue Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen. Insbesondere im Vertrieb verändern sich die Anforderungen an dem Umgang mit personenbezogenen Daten.

  • Wann müssen Daten gelöscht werden?

  • Welche Kriterien gelten für die Umsetzung?

Erfahren Sie mehr darüber in diesem kostenlosen E-Book.

 

 

Copyright: Felix Anrich

Die neue Datenschutzverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 ohne Übergangsfristen in Kraft. Um die Bedeutung der neuen Verordnung zu unterstreichen und die Anforderung an den Datenschutz weiter zu verschärfen, wird  neben den erhöhten Bußgeldern eine neue Rechenschaftspflicht des Daten-Verarbeiters eingeführt. Dieser muss die Einhaltung der Vorgaben des DSGVO jetzt nachweisen. Das führt regelmäßig zu einer prozessualen Beweislastumkehr.

Ihr Vorteil: Neue Beratungsfelder wie zum Beispiel Digitale Innovation, IT-Sicherheit und Datenschutz sind entstanden.

Beraten Sie im Bereich Datenschutz, Digitalisierung und / oder sind als Datenschutzbeauftragter tätig?

Beachten Sie auch hier Ihr persönliches Risikomanagement und eine angepasste Absicherung von Restrisiken. Prüfen Sie Ihre Vermögensschadenshaftpflicht! Wie sieht Ihre Deckung als Berater aus?

  • Ist die Versicherungssumme ausreichend?
  • Sind Datenschutzrisiken in Ihrer Vermögensschadenhaftpflicht vom Versicherungsschutz umfasst?
  • Gelten ausgelöste Daten- und Cyber-Drittschäden sowie Cyber- und Dateneigenschäden mitversichert?
  • Sind Vertragsstrafen bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarung Teil des Versicherungsschutzes

Exemplarische Haftungsrisiken eines Datenschutzbeauftragten:

Der externe Datenschutzbeauftragte haftet bereits bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe des verursachten Schadens. Unterläuft dem Datenschutzbeauftragten ein Fehler, der für das betreute Unternehmen zu einer Strafzahlung führt, wird das Unternehmen einen Regressanspruch erheben.

Gemeinsam mit Sascha Kugler von der Alchimedus Management GmbH haben wir eine exklusive Versicherungslösung für Unternehmensberater entwickelt, welche unter anderem auch solche Restrisiken absichert.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie ergänzende Informationen? Sprechen Sie mich einfach an!

P.S.: Besuchen Sie unsere neue Homepage – exklusiv für Sie als Unternehmensberater! www.versicherungsschutz-unternehmensberater.de

E-Mail:                 anrich@fairnancial.de
Homepage:        www.fairnancial.de

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Wichtiger Hinweis für jeden Unternehmensberater und seine Kunden

Wie jedes Jahr werden auch Ihre Büros, Firmen und Werkstätte weihnachtlich geschmückt. Sie als Firmeninhaber sollten jedoch Folgendes wissen und beachten:  

Dekorationen wie beispielsweise Lichterketten müssen im Rahmen der DGUV Vorschrift 3 zur Prüfung der elektrischen Anlagen geprüft sein. Egal, ob es sich um LED oder Glühbirnen handelt, gehört Weihnachtsbeleuchtung  zu den „ortsveränderliche Betriebsmitteln“ und muss regelmäßig geprüft werden.  

Wenn dies nicht gemacht wird und es dadurch zu einem Brand kommt, kann der Versicherungsschutz verloren werden. Die Missachtung solcher Sicherheitsvorschriften ist kein fahrlässiges Verhalten mehr, sondern gilt als vorsätzliche Missachtung der Sicherheitsvorschriften.

Daher: Auch die Weihnachtbeleuchtung bei der Prüfung nicht vergessen! Lieber das vierte Lichtlein anzünden und entspannt Weihnachten feiern, als an Weihnachten Feuer löschen.

In diesem Sinn wünsche wir Ihnen schon einmal entspannte Feiertage und ein gesundes neues Jahr!

E-Mail:                 anrich@fairnancial.de
Homepage:         www.fairnancial.de